• Kriterien zur Aufnahme am Gymnasium

      Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 12.

      Die Aufnahmekriterien richten sich nach §125 der Thüringer Schulordnung.

       

      Ein Kind kann das Gymnasium besuchen, wenn es eine Aufnahmeprüfung besteht. Dieser Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn es zum Schulhalbjahr der jeweiligen Klassenstufe  bestimmte Notenvoraussetzungen erfüllt oder von der abgebenden Schule eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums erhält.

      Für Kinder der Grundschule ist der Übertritt nach Klassenstufe 4, für Schülerinnen und Schüler der Regelschule nach den Klassenstufen 5, 6 und 10 und für Kinder und Jugendliche der Gemeinschaftsschule nach den Klassenstufen 4 bis 8 und 10 möglich.

      Für Schülerinnen und Schüler von freien, staatlich nicht anerkannten Schulen ist ein Übertritt an ein Gymnasium ausschließlich durch das Bestehen der Aufnahmeprüfung unter Einhaltung der Anmeldefrist möglich.

      Am Ende der Klassenstufe 10 müssen sich alle Gymnasiastinnen und Gymnasiasten einem zentralen Leistungsnachweis (Besondere Leistungsfeststellung) unterziehen, der die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wesentlich mitbestimmt. Mit Versetzung in Klassenstufe 11 wird eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt.

      Für Schülerinnen und Schüler, die nach Klassenstufe 10 der Regelschule in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums übertreten, ist die besondere Leistungsfeststellung nicht Bestandteil der Versetzung in die Qualifikationsphase.

      Leistungsvoraussetzung für den Übertritt ist, dass im Zeugnis zum Schulhalbjahr

      1. Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht haben.

      2. Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Regelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht haben.

      3. Schüler der Klassenstufen 5 und 6 der integrierten Gesamtschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht haben.

      4. Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens die Note „gut“ erreicht haben.

      5. Schüler der Klassenstufe 7 oder 8 der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch auf der Anspruchsebene III jeweils mindestens die Note „ausreichend“ oder auf der Anspruchsebene II jeweils mindestens die Note „gut“ oder auf der Anspruchsebene I jeweils die Note „sehr gut“ erhalten haben.

      6. Schüler der Klassenstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note „gut“ sowie am Schuljahresende den Realschulabschluss im Durchschnitt mit mindestens der Note „befriedigend“ erreicht haben.

       

      Werden die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so bedarf es einer Empfehlung, oder dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung.